Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
I.
Allgemeine Vertragsbestimmungen
- Alle Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Vertragspartner ist die Sofas in Motion GmbH, Brunnenstr. 12, 10119 Berlin.
II.
Preise und Zahlungen
- Die Preise verstehen sich ohne jeden Abzug. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
- Fehlt es an einer anderweitig ausdrücklichen Vereinbarung, ist die Zahlung spätestens dreißig Tage nach Lieferung oder nach Mitteilung des Verkäufers über die Lieferbereitschaft fällig, sofern
die Lieferung innerhalb dieser Frist aus einem vom Käufer zu vertretenden Umstand nicht erfolgen kann.
- Im Verzugsfalle ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB zu berechnen. Der Verkäufer ist berechtigt, darüber hinaus eine Mahngebühr von € 5,00 pro Mahnung in Rechnung zu
stellen.
III.
Verzug und Erfüllungsverweigerung des Käufers
- Gerät der Käufer mit der Vertragserfüllung in Verzug oder weigert er sich, den Vertrag zu erfüllen, ist der Verkäufer berechtigt, bis zu 50 % des Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz zu
verlangen. Die Ausübung dieses Rechts ist davon abhängig, dass eine vom Verkäufer dem Käufer zu setzende Nachfrist von zwei Wochen, die im Falle der Erfüllungsverweigerung unentbehrlich ist,
ergebnislos verstrichen ist.
IV.
Lieferung
- Serienmäßig hergestellte Möbel werden ausschließlich nach den vom Verkäufer verwandten Ausstellungsmustern oder Katalogen verkauft.
- Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück oder den Katalogabbildungen, ggf. auch zu früheren Lieferungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten
Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, textile Produkte) liegen und handelsüblich sind. Entsprechendes gilt für geringe Abweichungen von den Maßdaten. Bei Ergänzungsstücken sind derartige
Abweichungen unvermeidlich.
Die Holzbezeichnungen beziehen sich regelmäßig auf die sichtbaren Frontflächen. Die Mitverwendung anderer geeigneter Materialien ist handelsüblich und zulässig. Bei
echtem Leder sind Farbschattierungen, Mastfalten und Dornenrisse naturbedingt und handelsüblich und stellen deshalb keinen Mangel dar.
- Mangels einer anderweitigen, schriftlichen Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken.
- Die Lieferfrist bis zu dem vereinbarten Liefertermin beginnt
a) mit dem Erlöschen eines evtl. dem Käufer eingeräumten Rücktrittsrechts
b) mit der Bekanntgabe der genauen Maße bei Verträgen mit ca.-Angaben oder nach Durchführung des vereinbarten Aufmasses.
Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, hat der Käufer ihm
schriftlich eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren, die mindestens die folgende Länge haben muss: Bei einer vereinbarten Lieferzeit von bis zu vier Wochen eine Nachfrist von bis zu zwei
Wochen; bei einer vereinbarten Lieferzeit zwischen vier und neun Wochen eine Nachfrist von drei Wochen und bei einer vereinbarten Lieferzeit ab zehn Wochen eine Nachfrist von vier Wochen.
- Von dem Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und
unverschuldetem Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen bei dem Verkäufer oder bei dessen Lieferanten führen, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der durch diese
Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der Verkäufer wird den Käufer über die zu erwartende Lieferverzögerung und deren Gründe unverzüglich informieren.
- Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.
- Der Käufer kann im Falle nicht rechtzeitiger Lieferung des Verkäufers erst dann zurücktreten, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine Nachfrist gemäß Ziff. IV.4 zur Leistung gesetzt hat. Wenn der
Verkäufer bereits eine Teilleistung bewirkt hat, kann der Käufer vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Wenn der Verkäufer die Leistung nicht
vertragsmäßig bewirkt hat, kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Behinderung zu einer Zeit eintritt,
zu welcher der Käufer sich im Annahmeverzug befindet.
- Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die Auslieferung während des ganzen Tages bis in die Abendstunden erfolgen kann.
- Bei der Lieferung muss der Lieferort mit einem LKW zu erreichen sein und die Anlieferung durch die Eingänge und Treppenhäuser bis in die Wohnung mit den üblichen Mitteln des Möbeltransports
durchgeführt werden können. Der Käufer ist verpflichtet, auf abweichende Umstände hinzuweisen. Verletzt der Käufer diese Pflicht schuldhaft, so hat er dem Verkäufer etwaige Mehrkosten zu erstatten
und gerät, sofern deswegen die Lieferung nicht erfolgen kann, in Abnahmeverzug.
V.
Mängelrügen
Wegen offensichtlicher Mängel können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Käufer sie innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich anzeigt.
VI.
Ansprüche wegen Mängeln
- Der Verkäufer wird die Ware frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängeln liefern. Ansprüche wegen Mängeln, die ihre Ursache in natürlicher Abnutzung oder unsachgemäßer Behandlung
haben, sind ausgeschlossen.
- Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers beschränkt sich in
diesem Fall auf die andere vom Gesetz vorgesehene Art der Nacherfüllung, sofern diese nicht ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesem Fall, und wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist, kann der Käufer mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelhafte Sache geliefert, so kann er vom Käufer
Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen. Etwaige sonstige Rechte des Käufers bleiben unberührt.
- Besteht die vom Verkäufer zu leistende Nacherfüllung in der Beseitigung des Mangels, hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit - soweit zumutbar auch in seiner Wohnung
- zu geben
VII.
Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag einschließlich evtl. Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche wie Aufwendungsersatz, Kosten
der Rechtsverfolgung etc. im Eigentum des Verkäufers.
- Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf der Frist nach Ziff. III.1. vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige
Herausgabe zu verlangen, und zwar unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung der Kaufpreisforderung.
VIII.
Gerichtsstand
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist Berlin als Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Dies
gilt auch dann, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
IX.
Schlussbestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt.
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